§ 1 Name, Sitz, Geschäftsiahr
Der Verein führt den Namen „Katzenhilfe Hainsbach".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 94333 Geiselhöring, Hainsbach-Ost 26.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Katzenschutzes, insbesondere für herrenlose, ausgesetzte und sonstige in Not geratene Katzen.
Der Verein wird zu diesem Zweck Katzen vor Tötung, Verfolgung und Quälerei aller Art
schützen und die Bevölkerung über die Nützlichkeit der Katze, insbesondere im Bereich der Schädlingsbekämpfung, aufklären.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Jegliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist jeweils schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über einen evtl. Ausschluss entscheidet ebenfalls der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Vorstand und Vorstandschaft
1. Die Leitung des Vereins ist ehrenamtlich.
2. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorsitzende (r)
b. Vorsitzende (r) - Stellvertreter
c. Kassenwart
d. Erster Schriftführer
e. Vier Beiräte
3. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung der ersten Vorsitzenden tätig werden dar.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf von der ersten oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der zweiten Vorsitzenden.
§ 7 Zuständiqkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Fristgerechte öffentliche Einberufung der Mitgliederversammlung (zweiwöchige Frist)
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
5. Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen
6. Verwaltung des Vereinsvermögens
7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 8 Vorstandssitzungen
Für die Sitzung des Vorstands sind die gewählten Mitglieder von der Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9 Kassenwesen und Rechnunqsprüfung
Die Kontrolle des Kassenwesens, die der Kassenwart eigenverantwortlich führt, wird von zwei Rechnungsprüfern ausgeübt.
Die Rechnungsprüfung hat jeweils zum Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres stattzufinden.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 10 Mitqliederversammlunq
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Jede Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche
Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 12 Auflösung, bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Tierschutzorganisation, zwecks Verwendung und
Förderung des Tierschutzes zu.
Diese Institution wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung ausgewählt.
Diese Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Vor Auflösung des Vereins hat die Vorstandschaft für die bestmögliche Unterbringung der vorhandenen Heimtiere zu sorgen und darüber in der Auflösungsversammlung Mitteilung zu machen.
Amtsgericht Straubing -Registergericht
Kolbstraße 11, 94315 Straubing Telefon: 09421/949-621 , -628 Fax: 09421/949-630
Bei Antwort bitte angeben: Unsere Geschäftsnummer
VR 200062 (Fall 1)
B e s c h e i n i q u n q
Der Verein Katzenhilfe Hainsbach e.V., Sitz: Feldkirchen
dessen Satzung am 25.04,2008 errichtet ist. wurde am 05.05.2008 unter VR 200062 im Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen.
Amtsgericht Straubing -Registergericht